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   VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07   

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VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2009,21682)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26.05.2009 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2009,21682)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2009,21682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur beratenden Anwalts können erstattungsfähig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2009, 368
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets und ausnahmslos einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 ).

    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

    c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch bei der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993, a.a.O., S. 149, und 20. Dezember 1999, a. a. O., S. 135; für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 ; 82, 272 ).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

    c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Meinungsfreiheit durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" steht der Nachprüfung der Entscheidungen des Kammergerichts am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 VvB nicht entgegen; das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht ist im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 ).

    Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a. O.).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Dabei hat es - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - nicht erkannt, dass der Beteiligte zu 3 seinerseits durch die Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Dabei hat es - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - nicht erkannt, dass der Beteiligte zu 3 seinerseits durch die Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Dabei hat es - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - nicht erkannt, dass der Beteiligte zu 3 seinerseits durch die Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch bei der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993, a.a.O., S. 149, und 20. Dezember 1999, a. a. O., S. 135; für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 ; 82, 272 ).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines zivilgerichtlichen Unterlassungsurteils

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • BGH, 13.05.1997 - VI ZR 181/96

    Ermittlung des Urteilsinhalts bei Divergenz zwischen Urteilsformel und -gründen;

  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08

    Gegendarstellungsbegehren von Behörden

  • BVerfG, 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00

    Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Namensnennung in einer Verbraucher

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

    Auf juristische Personen des Privatrechts können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schmähkritik, die dazu führen, dass eine Äußerung ohne Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu untersagen ist, nicht übertragen werden (so für eine Landtagsfraktion Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 31, juris; offen gelassen von VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.5.2009 - 85/07 [richtig: VerfGH 85/07 - d. Red.] -, Rn 23, juris).
  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14

    Ausreiseaufforderung durch NPD-Mitglied verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, 85 A/07 - Rn. 16 und - VerfGH 119/07, 119 A/07 - Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, 85 A/07 - Rn. 17 und - VerfGH 119/07, 119 A/07 - Rn. 16, jeweils m. w. N.).

  • LG Berlin, 08.10.2009 - 27 O 545/09

    Ohne Anhaltspunkt darf "taz" Musikband nicht als antisemitisch benennen

    Für eine Schmähung, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2009, AfP 2009, 368-371, zit. nach juris Rdnr. 18; OLG Köln, NJW-RR 2009, 697-699, zit. nach juris Rdnr. 7), fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, denn die Äußerung steht im Zusammenhang mit der sachlichen Bewertung des "Rosa-Luxemburg-Kongresses", speziell mit der Problematik, dass die Äußerungen von ... im rechten Spektrum teils positiv interpretiert worden seien, weshalb auch Rechte bei der Veranstaltung anwesend waren, was wiederum zu der geschilderten Attacke mit Bierflaschen geführt habe.
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